§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
"Verein der Bauingenieure Kassel 1884 e.V.".
- Er hat seinen Sitz in Kassel. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.
§2 Zweck des Vereins- Der Verein hat den Zweck, Ingenieure und Studierende aus allen Gebieten des Bauwesens zusammenzuschließen mit dem Ziel,
- die technische und wissenschaftliche Fach-Weiterbildung zu fördern.
- den Wissensaustausch mit Kollegen anderer Fachdisziplinen, auch überregional und international, zu fördern,
- Studenten an praktische Berufsfelder heranzuführen.
- Dieses Ziel soll erreicht werden durch Vorträge technisch-wissenschaftlicher und allgemein bildender Art, Besichtigungen von Bauwerken und technischen Einrichtungen, Besuche von Fachausstellungen und Zusammenarbeit mit anderen technischen Vereinigungen. Es findet eine Förderung des Wissensaustausches zu Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtengen statt.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins anderen steuerbegünstigten Körperschaften übertragen, die es ausschließlich oder unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Denkmalpflege zu verwenden haben.
(Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Koblenzer Straße 75, 53177 Bonn)
§4 Mitgliedschaft
- In den Verein können aufgenommen werden:
als aktive Mitglieder
- alle im Bauwesen und in verwandten Gebieten tätigen Ingenieure, die die Abschlussprüfung einer anerkannten technischen Ausbildungsstätte (Technische Hochschule, Technische Universität, Fachhochschule, Ingenieurschule) bestanden haben und
- wer als besonders bewährter Fachkollege gilt, auch wenn er die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt und
- Studierende einer unter a. genannten Institution
als fördernde Mitglieder
- Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft - Beitrittserklärung - ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in dem über den Antrag entschieden wird.
- Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und die Satzung.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
- Ausschluss
Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
- grobe der wiederholte Verstöße gegen die Satzung festgestellt werden,
- die Mitgliedesbeiträge trotz wiederholter Aufforderung länger als zwei Jahre nicht bezahlt sind,
- ein ehrenrühriges oder vereinsschädigendes Verhalten festgestellt wird.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses Einspruch zu erheben.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Einmal dann endgültig ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein nicht wieder beitreten.
§5 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins oder in Erfüllung ihrer Aufgaben im Vorstand besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedesbeitrag kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt werden. Er kann monatlich oder vierteljährlich entrichtet werden. In diesen Fällen ist er im Voraus zu zahlen. Bei ebenfalls möglicher jährlicher Zahlung ist der Mitgliedesbeitrag bis zum 1. Juli fällig.
Für Ehrenmitglieder und Studierende besteht keine Beitragspflicht.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:
- Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins
- Rechnungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Anträge zur Mitgliederversammlung
- Verschiedenes
Für die Abstimmung über den Antrag der Prüfer auf Entlastung des Vorstandes und zur Wahl des 1. Vorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter berufen, der nicht dem Vorstand angehören darf.
Anträge müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert
- zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes.
Die Einberufung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
Mitgliederversammlungen sind schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche mit Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; nur Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
Anträge über Änderungen der Satzung oder des Mitgliedsbeitrages dürfen nur behandelt werden, wenn die Tagesordnung entsprechende Anträge enthält.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§9 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende
der 1. stellvertretende Vorsitzende
der 2. stellvertretende Vorsitzende
der 1. Schriftführer
der 2. Schriftführer und Pressewart
der Kassenwart
Die genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre und zwar in abwechselnder Reihenfolge:
Bei ungerader Jahreszahl
der 1. Vorsitzende
der 2. stellvertretende Vorsitzende
der 2. Schriftführer
Bei gerader Jahreszahl
der 1. stellvertretende Vorsitzende
der 1. Schriftführer
der Kassenwart
Die Wiederwahl ist zulässig.
Auf Antrag ist eine geheime Wahl durchzuführen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Besondere Aufwendungen werden auf Nachweis erstattet.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein und ist für die Durchführung aller Beschlüsse verantwortlich. Ihm obliegen die Verwaltung sowie die zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Vereinsmittel.
Die Versammlungen und Sitzungen leitet der 1. Vorsitzende. Falls dieser verhindert ist, tritt an seine Stelle ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Dem Vorstand ist der Kassenbericht vor jeder Mitgliederversammlung vom Kassenwart vorzulegen. Auf Verlangen des Vorstandes muss der Kassenwart den jeweiligen Rechnungsabschluss einschließlich der dazugehörigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereithalten.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter abzuzeichnen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus redaktionellen oder formalen Gründen verlangt oder empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§10 Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen aus höchstens acht Beisitzern bestehenden Beirat. Die Beisitzer dürfen dem Vorstand nicht angehören und auch nicht hauptamtliche Mitglieder sein. Es können auch außerordentliche Mitglieder berufen werden.
Die Mitglieder des Beirates werden zu den Vorstandssitzungen grundsätzlich eingeladen, wirken beratend und unterstützend mit und werden für die Mitglieder als Kontaktpersonen eingesetzt.
§11 Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Kasse und Vermögensverwaltung werden in der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Jedes Jahr ist ein Rechnungsprüfer neu zu wählen, eine Wiederwahl ist nach einer Pause von zwei Jahren möglich.
Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und beantragen die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden; es müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
§13 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung wurde in der konstituierenden Sitzung
am 22.10.2008
von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.